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Krankenhausbehandlung / Klinisch-Stationäre Heilbehandlung

Patienten in der Privaten Krankenversicherung

Nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen ist die Stillachhaus Privatklinik als alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 erfüllende Krankenanstalt eingestuft, das heißt Leistungsangebot medizinisch notwenige akutstationäre Krankenhausbehandlung und zusätzlich Rehabilitationen/Kuren (§ 4 Abs. 5 MB/KK, Kennziffer 2a)

Bei einer KLINISCH-STATIONÄREN HEILBEHANDLUNG (Krankenhausbehandlung) ist es in jedem Fall erforderlich, dass Sie VOR ANTRITT der Behandlung einen entsprechenden Antrag auf Leistungszusage bei Ihrer Krankenversicherung stellen. Diesem Antrag muss ein Befundbericht eines Ihrer vorbehandelnden Ärzte (eine bloße Bescheinigung der Notwendigkeit einer klinisch-stationären Behandlung genügt nicht) mit Untersuchungsergebnissen (Befunde!) beigelegt werden.

Aus diesem soll auch hervorgehen, dass Ihr Zustand die Einweisung gerade durch die besondere Behandlungsweise in der Stillachhaus Privatklinik erforderlich macht und in einem allgemeinen Krankenhaus nicht mit dem gleichen Erfolg und auch nicht ambulant durchgeführt werden kann.

Ohne schriftliche Zusage Ihrer Versicherung vor Behandlungsbeginn besteht auch für eine medizinisch notwendige akutstationäre Krankenhausbehandlung keine Leistungspflicht.

Die notwendige klinisch-stationäre Weiterbehandlung nach einem Akut-Krankenhausaufenthalt und die Überweisung in die Stillachhaus-Privatklinik sollte möglichst ohne Zeitverlust erfolgen, ohne Zwischenaufenthalt zuhause. Auch hier ist die Leistungszusage vorher einzuholen; sie erfolgt nach operativen Eingriffen und akuten Erkrankungen erfahrungsgemäß rasch und unbürokratisch.

Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Unsere Klinik erfüllt die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 SGB V als Krankenhaus, ist aber nicht nach § 108 SGB V für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse zugelassen.

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